Solutio Schneider – Ihr Rechtsanwalt in Biberach

Wir bieten präzise Arbeit und aktuelles Fachwissen in Rechtsangelegenheiten. Fast noch wichtiger ist aber das enge Vertrauensverhältnis zu unseren Kunden. Wir sehen uns als persönliche Berater. Kompetent, verschwiegen und loyal.

Armin Schneider, Geschäftsführer der Rechtsanwaltskanzlei in Biberach

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in Biberach

Solutio Schneider Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine 2013 gegründete Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Biberach.
Hier finden Sie Ihren kompetenten Rechtsanwalt in Biberach:

Armin Schneider

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Geschäftsführer

Wolfgang Dahler

Rechtsanwalt

Nicole Köster-Lehmann

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Dr. Gabriele Abt

Rechtsanwältin
Oberstaatsanwältin a.D.

Christian Stoll

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Manuel Kempter

Fachanwalt für Steuerrecht
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Zertifizierter Restrukturierungs- und Insolvenzberater

Bodo Ringena LL.M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Philipp Gerd Wegner

Rechtsanwalt

Prof. Dr. iur. Bernd Früchtl

Steuerberater

Benötigen Sie Rechtsbeistand?

Als erfahrene Rechtsanwälte aus Biberach stehen wir Ihnen grundsätzlich in allen Rechtsangelegenheiten zur Seite. Insbesondere unterstützen wir Sie jedoch aufgrund unserer Spezialisierung als Fachanwälte in nachfolgenden Bereichen.

Unsere Schwerpunkte

Bank- und Kapitalmarktrecht

Wir vertreten Ihre Interessen in der Rechtsbeziehung zwischen Bank und Kunde sowie im Interbankenverkehr. Als Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht verfügen wir über vertiefte Kenntnisse und große Prozesserfahrung in sämtlichen Rechtsaspekten bei Finanzierungen und Transaktionsstrukturen.

Insolvenzrecht und Sanierung

Wir begleiten Sie bei außergerichtlichen Unternehmenssanierungen sowie bei laufenden Insolvenzverfahren. Ein besondere Schwerpunkt unserer Tätigkeit ist die rechtliche Vertretung in insolvenzrechtsspezifischen Haftungs- und Anfechtungssituationen.

Handels- und Gesellschaftsrecht

Bei der Erstellung von Gesellschaftsverträgen und der Umstrukturierung Ihres Unternehmens übernehmen wir gerne die Vertragsgestaltung. Bei gesellschaftsinternen Auseinandersetzung stehen wir Ihnen ebenfalls vertrauensvoll zur Seite.

Steuerrecht

Wir setzen Ihre Rechtsansprüche gegenüber den Finanzbehörden im Einspruchs- oder finanzgerichtlichen Klageverfahren durch. Zudem betreuen wir Sie bei Steuerstrafverfahren sowie bei Außenprüfungen des Finanzamts.

Erb- und Familienrecht

Wir beraten Sie kompetent bei familienrechtlichen Themen. Auch unterstützen wir Sie bei Fragen der vorweggenommenen Erbfolge und bei Auseinandersetzungen nach Erbfällen.

Arbeitsrecht

Wir beraten und vertreten Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowohl bei der Vertragsgestaltung als auch bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

News

EUGH kippt sog. „Kaskadenverweisung“ in Verbraucherkreditverträgen

Der EuGH entschied mit seinem Urteil vom 26.02.2020 – c-66/19 über die Vorlage des Landgerichts Saarbrücken, dass eine sog. „Kaskadenverweisung“ den Verbraucher nicht entsprechend Art. 10 Abs. 2 Buchst. p) der RL 2008/48/EG „in klarer, prägnanter Form“ über den Beginn der Widerrufsfrist informiert. Der betreffende § 492 Abs. 2 BGB verweist in das EGBGB und damit auf eine Vielzahl weiterer Vorschriften, die ihrerseits auf weitere Vorschriften verweisen (sog. Kaskadenverweisung).

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BGH weist Rechtsbeschwerde nach dem Kapitalanleger-Musterverfahren zurück

Der BGH wies per Beschluss vom 23.10.2018 – XI ZB 3/16 die Rechtsbeschwerde des Musterklägers gegen den Musterentscheid (nach KapMuG) des OLG Frankfurt betreffend den offenen Immobilienfonds „Morgan Stanley P2 Value“ zurück, da keine Prospektfehler erkennbar sind und auch sonst kein Haftungstatbestand, weder aus der spezialgesetzlichen Prospekthaftung des § 127 InvG a.F. noch aus vorvertraglicher Pflichtverletzung oder deliktischer Handlung, greift.

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BFH zur Ablaufhemmung nach Erstattung einer Selbstanzeige

Der BFH hat sich mit Urteil vom 03.07.2018 ( AZ VIII R 9/16) mit der Frage der Ablaufhemmung nach Erstattung einer Selbstanzeige geäußert.

Der Sachverhalt
Die Kläger haben im Jahre 2008 Selbstanzeigen für die Einkommensteuererklärungen der Jahre 1996 und 1997 abgegeben. Beide Steuererklärungen wurden im Jahre 1998 beim Finanzamt eingereicht.

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