BGH weist Rechtsbeschwerde nach dem Kapitalanleger-Musterverfahren zurück

22. Januar 2019

Der BGH wies per Beschluss vom 23.10.2018 – XI ZB 3/16 die Rechtsbeschwerde des Musterklägers gegen den Musterentscheid (nach KapMuG) des OLG Frankfurt betreffend den offenen Immobilienfonds „Morgan Stanley P2 Value“ zurück, da keine Prospektfehler erkennbar sind und auch sonst kein Haftungstatbestand, weder aus der spezialgesetzlichen Prospekthaftung des § 127 InvG a.F. noch aus vorvertraglicher Pflichtverletzung oder deliktischer Handlung, greift.

Zum Sachverhalt

Die Musterbeklagte legte im November 2005 den offenen Immobilienfonds auf, dessen Vermögen im In- und Ausland investiert wurde. Im Zuge der Finanzkrise verlangten zahlreiche Anleger Ende Oktober 2008 die Rücknahme ihrer Anteile in Millionenhöhe. Aufgrund dessen musste die Musterbeklagte Immobilien veräußern, um ausreichende Liquidität zu schaffen und setzte daher die Anteilsrücknahme aus. Im Jahr 2012 klagten mehrere Anleger vor dem LG Frankfurt am Main und beriefen sich zum einen auf die Fehlerhaftigkeit des Verkaufsprospekts, da bspw. nicht explizit auf das Risiko der Aussetzung der Anteilsrücknahme hingewiesen worden sei, und zum anderen auf eine (vor)vertragliche und deliktische Haftung der Musterbeklagten. Im Musterverfahren vor dem OLG Frankfurt blieben die Anleger erfolglos, weshalb der Musterkläger schließlich Rechtsbeschwerde beim BGH einlegte.

Die Entscheidung des BGH

Der u.a. für das gesetzlich geregelte Prospekthaftungsrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass die Rechtsbeschwerde des Musterklägers weitgehend unbegründet ist. Zu Recht ist das OLG davon ausgegangen, dass die vom Musterkläger gerügten Prospektfehler, insbesondere bei der Regelung zur Aussetzung von Anteilsrücknahmen, nicht festzustellen sind. Es hat auch zutreffend erkannt, dass die spezialgesetzliche Prospekthaftung des § 127 InvG a.F. in ihrem Anwendungsbereich eine vorvertragliche Haftung der Musterbeklagten wegen der Verwendung eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts bei der Anbahnung eines Investmentvertrages gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB verdrängt. Der Senat hat auch die Zurückweisung der übrigen Feststellungsziele bestätigt, soweit nicht einige Feststellungsziele mangels Prospektfehlers gegenstandslos geworden sind. Ferner hat der Senat entschieden, dass Feststellungsziele zu Aufklärungsfehlern, die nicht unter Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation begangen worden sein sollen, im Kapitalanleger-Musterverfahren nicht statthaft sind.

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