Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung

Wir begleiten Sie bei außergerichtlichen Unternehmenssanierungen sowie bei der Stellung eines Insolvenzantrags. Wir vertreten Sie auch während des laufenden Insolvenzverfahren.

Insolvenzrecht und Unternehmens-
sanierung

Wir begleiten Sie bei außergerichtlichen Unternehmenssanierungen sowie bei der Stellung eines Insolvenzantrags. Wir vertreten Sie auch während des laufenden Insolvenzverfahren.

Ein besonderer Schwerpunkt unserer Tätigkeit ist die rechtliche Vertretung in insolvenzrechtsspezifischen Haftungs- und Anfechtungssituationen.

Das Insolvenzrecht ist ein Teil des Zivilrechts, weist aber zahlreiche Berührungspunkte zu anderen Rechtsgebieten, z.B. dem Gesellschaftsrecht, dem Strafrecht, dem Arbeitsrecht und dem Steuerrecht, auf.

Ein Insolvenzverfahren dient vorrangig dazu, die Gläubiger des Insolvenzschuldners gleichermaßen zu befriedigen.

Das Insolvenzverfahren unterscheidet grundsätzlich zwei Arten:

  • das Regelinsolvenzverfahren
  • das Verbraucherinsolvenzverfahren (für Privatpersonen, Selbstständige und ehemals Selbstständige)
Regelinsolvenzverfahren

Juristische Personen, Personengesellschaften sowie Selbstständige, die mehr als 20 Gläubiger haben, müssen das sogenannte Regelinsolvenzverfahren beantragen. Anders als bei der Verbraucherinsolvenz ist hier eine Verfahrenskostenstundung nicht möglich. Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, erfolgt eine Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse und das Unternehmen muss ohne Insolvenzverfahren liquidiert werden.

Ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan – wie bei dem Verbraucherinsolvenzverfahren – ist hier nicht vorgesehen. Nach Eingang des Insolvenzantrages bei Insolvenzgericht prüft das Gericht den Antrag und bestellt zumeist einen vorläufigen Insolvenzverwalter, der für die Sicherung der Masse und für die Prüfung des Vorliegens des Insolvenzgrundes (Überschuldung, drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit) zuständig ist. Nach spätestens 3 Monaten erfolgt dann zumeist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, in dem der vorläufige Insolvenzverwalter in der Regel auch als endgültiger Insolvenzverwalter per Gerichtsbeschluss bestellt wird.

In diesem Eröffnungsbeschluss wird sodann eine Frist bestimmt, innerhalb derer die Gläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden können. Ist diese Frist versäumt, kann eine Nachmeldung (bis zum Schlusstermin) erfolgen. Mit dem Beschluss verliert der Schuldner seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis und diese geht auf den Insolvenzverwalter über. Zahlungen sind ab diesem Zeitpunkt nur noch an bzw. von dem Insolvenzverwalter vorzunehmen. Laufende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden eingestellt. Das Gericht bestimmt in dem Beschluss zugleich den Berichts- und Prüfungstermin, in dem die Gläubigerversammlung auf Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Insolvenzverfahrens (Sanierung oder Verwertung) entscheidet. Nach diesem Termin beginnt der Insolvenzverwalter mit der Verwertung der Insolvenzmasse, also dem gesamten Vermögen, das dem Insolvenzschuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Nach Begleichung der Verfahrenskosten, der Insolvenzverwaltervergütung und der Massekosten, werden die Insolvenzgläubiger quotal befriedigt. Nach der Verteilung hebt das Gericht die Insolvenz per Beschluss auf.

Außergerichtliche Unternehmenssanierung

Häufig besteht der nachvollziehbare Wunsch, ein gerichtliches Insolvenzverfahren zu vermeiden. Ob dies möglich ist, bedarf einer exakten Prüfung des Einzelfalls, da im Falle der verspäteten Stellung eines Insolvenzantrages neben einer etwaigen Strafbarkeit auch eine Vielzahl weiterer Haftungsfragen gegenüber den Verantwortlichen im Raum stehen. Hier sind in aller Regel die Sanierungsfähigkeit und die Sanierungswürdigkeit des Unternehmens zu prüfen. Auch sind die wesentlichen Stakeholder wie Gesellschafter, Banken, Warenkreditversicherer, Schlüsselkunden und Lieferanten in diese Überlegungen einzubeziehen.

Insolvenz in Eigenverwaltung

Die Insolvenzordnung eröffnet die Möglichkeit, ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung durchzuführen. Daneben besteht die Möglichkeit, ein sogenanntes Schutzschirmverfahren zu beantragen.  Ob die Voraussetzungen hierzu formal vorliegen, ist zwingend vor der Antragsstellung zu prüfen. Neben den formalen Voraussetzungen ist aber ebenfalls zu prüfen, ob ein solches Verfahren durch die Beteiligten gestemmt werden kann. Nicht jedes Krisenunternehmen ist dafür geeignet.

Insolvenzstrafrecht

Geschäftsführer bzw. Vorstände zahlungsunfähiger Kapitalgesellschaften wie z.B. eine GmbH, AG oder KGaA, die bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes nicht unverzüglich, spätestens innerhalb der 3-Wochen-Frist einen Insolvenzantrag stellen, laufen Gefahr, sich wegen Insolvenzverschleppung gemäß § 15a InsO strafbar zu machen. Hier besteht eine Insolvenzantragspflicht. Bei einer Verurteilung drohen Geld- und Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren und für Geschäftsführer Sperrfristen von bis zu 5 Jahren. Daneben ist eine Strafbarkeit wegen diversen Betrugsdelikten nach §§ 263 ff. StGB und Bankrottdelikten §§ 283 ff. StGB denkbar.

Für Privatpersonen, Einzelunternehmern oder Personengesellschaften wie z.B. GbR, OHG oder echter KG gilt die Antragspflicht nicht, sie können sich nicht wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen, wohl aber wegen Betrugs- und Bankrottdelikten.

Wir bieten Ihnen maßgeschneiderte Lösungsansätze bzw. Handlungswege an und sind Ihr kompetenter Partner im Bereich Insolvenzrecht.

Verbraucherinsolvenz-
verfahren

Bei Verbrauchern, Selbstständigen und ehemals Selbstständigen bis zu 20 Gläubigern wird das Privatinsolvenzverfahren durchgeführt.

Vor dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens muss zunächst zwingend ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt werden. Die Vorbereitung und Durchführung dieses Verfahrens können wir für Sie vornehmen.

Erst wenn das Schuldenbereinigungsverfahren gescheitert ist, kann Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Amtsgericht als Insolvenzgericht gestellt werden. Nach dem Insolvenzverfahren folgt das sog. Restschuldbefreiungsverfahren, welches ebenfalls beantragt werden muss. Erst wenn dieses erfolgreich abgeschlossen wurde, erteilt das Gericht durch Beschluss die Restschuldbefreiung.

Auch ein Insolvenzverfahren kostet Geld. Normalerweise sind diese Kosten im Voraus zu bezahlen. Sollte sich der Schuldner dies jedoch nicht leisten können, so besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Verfahrenskostenstundung zu stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, so springt zunächst die Staatskasse ein. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung muss der Schuldner die Kosten dann an die Staatskasse zurückzahlen.

Sie haben Fragen oder brauchen eine Beratung zum Thema Insolvenzrecht? Dann setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.

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