BFH zum Abzug von Refinanzierungszinsen

7. Januar 2019

Der BFH beschränkte mit Urteil vom BFH, Urteil vom 24.10.2017 (AZ VIII R 19/169 den Abzug von Refinanzierungszinsen für notleidende Gesellschafterdarlehen

 

Der Sachverhalt

Die Kläger gewährten einer GmbH ein Gesellschafterdarlehen, das sie selbst wiederum durch Aufnahme eines Darlehens bei ihrer Bank refinanzierten.

Die für das Refinanzierungsdarlehen anfallenden Schuldzinsen stellen grundsätzlich Werbungskosten dar, da sie durch die Erträge aus dem Gesellschafterdarlehen veranlasst sind (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Diese Werbungskosten können dabei bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ohne die Beschränkung des ansonsten geltenden Abzugsverbots im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG geltend gemacht werden (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1, iVm § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG).

In dem jetzt vom BFH entschiedenen Fall verzichteten die Kläger jedoch gegenüber der GmbH auf ihr Gesellschafterdarlehen gegen Besserungsschein.

Die Kläger begehrten auch für diesen Fall den oben beschriebenen unbeschränkten Werbungskostenabzug.

 

Die Entscheidung

Verzichten die Gesellschafter gegenüber der GmbH auf ihr Gesellschafterdarlehen gegen Besserungsschein, führt dies bis zum Eintritt des Besserungsfalls zu einem Wechsel des Veranlassungszusammenhangs der Aufwendungen. Die Aufwendungen sind nicht mehr den Kapitalerträgen aus dem Gesellschafterdarlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG), sondern den Beteiligungserträgen aus der Beteiligung an der GmbH (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zuzurechnen.

Grund für die Annahme eines solchen Wechsel des Veranlassungszusammenhangs ist die Tatsache, dass durch den Verzicht auf Zins- und Tilgungsansprüche aus dem Gesellschafterdarlehen die Ertragskraft der notleidenden Gesellschaft gestärkt werden soll.

Diese Umqualifizierung hat die Nichtanwendbarkeit des § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG zur Folge, weshalb die Werbungskosten wiederum dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG unterliegen. Der von den Klägern begehrte unbeschränkte Werbungskostenabzug wurde damit seitens des BFH verwehrt.

 

Unser Praxistipp

Um diese Folge zu vermeiden, sollte in der Sanierungspraxis stets § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG bedacht werden. Sind die dortigen Voraussetzungen, also (a) Beteiligung des Gesellschafters zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft oder (b) Beteiligung des Gesellschafters zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft und Möglichkeit der Ausübung maßgeblichen Einflusses auf die Kapitalgesellschaft, erfüllt, ist über die jetzt mögliche Anwendbarkeit des Teileinkünfteverfahrens (§§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG) immerhin noch ein Abzug von 60 % der Refinanzierungskosten zugelassen. Die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens geschieht jedoch nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag!

Zeppelinring 36
88400 Biberach

Telefon 073 51 - 580 95 80
Fax 073 51 - 580 958 99

kanzlei@solutio-schneider.de